Ordnung des Posaunenwerkes

Ordnung für das

„Posaunenwerk in der Ev.- Luth. Kirche in Oldenburg“

§ 1

Das „Posaunenwerk in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“ (nachfolgend Posaunenwerk genannt) ist der Zusammenschluss der Posaunenchöre in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Es ist ein Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und Mitglied im Ev. Posaunendienst in Deutschland e.V.

§ 2

(1) Das Posaunenwerk steht im Dienst der Verkündigung des Evangeliums zum Lob Gottes und zum Aufbau der Gemeinde. Diese Aufgaben nimmt es im Sinne des Kirchenmusikgesetzes (KiMuG) wahr (§§ 1-2 KiMuG).

(2) Das Posaunenwerk pflegt das evangelische Kirchenlied und fördert andere Lied- und Musizierformen und arbeitet hierzu mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor zusammen.

(3) Zur Erfüllung der kirchlichen und kulturellen Aufgaben des Posaunenwerkes dienen

insbesondere:

a. die Mitwirkung bei Gottesdiensten, Veranstaltungen in den Kirchengemeinden und ihren Gliederungen, bei Veranstaltungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und ihren Werken und Einrichtungen;

b. das Angebot von Fort- und Ausbildungsveranstaltungen, Treffen und Posaunentagen zur Weiterbildung von Bläserinnen und Bläsern sowie Chorleiterinnen und Chorleitern;

c. die Schulung der Posaunenchöre durch Chorbesuche;

d. die Gewinnung und Begleitung von Ehrenamtlichen und die Nachwuchsförderung;

e. die Beratung bei der Auswahl angemessener Lied- und Musizierformen und die

Förderung originaler Bläsermusik;

f. die Beratung bei der Beschaffung von Instrumenten, Zubehör und Noten.

§ 3

Die Organe des Posaunenwerkes sind:

a. die Versammlung der Chorleiterinnen und Chorleiter;

b. der Posaunenrat.

§ 4

(1) Der Versammlung der Chorleiterinnen und Chorleiter gehören an:

a. die Leiterinnen und Leiter der angeschlossenen Chöre;

b. die Landesobfrau als Vorsitzende oder der Landesobmann als Vorsitzender;

c. die übrigen Mitglieder des Posaunenrates.

(2) Ist eine Chorleiterin oder ein Chorleiter verhindert, kann ein Chormitglied schriftlich mit der Vertretung beauftragt werden und die Rechte des vertretenen Mitglieds der Versammlung der Chorleiterinnen und Chorleiter wahrnehmen.

(3) Die Versammlung der Chorleiterinnen und Chorleiter ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie dient zur gegenseitigen Information, zur Berichterstattung durch den Posaunenrat und zur Beschlussfassung über Vorlagen und zu Anregungen für die Arbeit des Posaunenwerkes.

(4) Auf Wunsch des Posaunenrates können weitere sachkundige Personen an der Versammlung der Chorleiterinnen und Chorleiter beratend teilnehmen.

§ 5

(1) Dem Posaunenrat gehören an:

a. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Ev. - Luth. Kirche in Oldenburg als Landesobfrau oder Landesobmann;

b. zwei Posaunenchorleiterinnen oder Posaunenchorleiter;

c. eine Kantorin oder Kantor gemäß § 3 Abs. 6 KiMuG;

d. die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart.

(2) Die Mitglieder von § 5 Abs.1 Buchstaben a. bis c. werden von der Versammlung der Chorleiterinnen und Chorleiter für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Zustimmung durch den Oberkirchenrat.

(3) Die Landesobfrau oder der Landesobmann lädt zu den Sitzungen des Posaunenrates ein. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Sitzung.

Der Oberkirchenrat wird darüber in Kenntnis gesetzt und kann die

Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor oder eine andere Person als Vertretung entsenden.

(4) Der Posaunenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die jährliche Aufstellung der Richtlinien für die Arbeit des Posaunenwerkes und des Arbeitsplanes;

b. die jährliche Aufstellung des Jahresvoranschlages und der Jahresrechnung; c. die Ehrung verdienter Bläserinnen und Bläser sowie verdienter Chorleiterinnen und Chorleiter.

§ 6

(1) Die Landesobfrau oder der Landesobmann vertritt das Posaunenwerk und hat den Vorsitz der Versammlung der Chorleiterinnen und Chorleiter und des Posaunenrates.

(2) Der Posaunenrat kann mit Zustimmung des Oberkirchenrates ein Mitglied des Posaunenrates nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b oder c zur stellvertretenden Landesobfrau oder zum stellvertretenden Landesobmann bestellen.

§ 7

(1) Die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart sorgt für die Durchführung der Richtlinien und Arbeitspläne.

(2) Sie oder er arbeitet selbstständig nach den Richtlinien der zuständigen Organe und steht in einem regelmäßigen und gegenseitigen Austausch mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor über die kirchenmusikalische Arbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.

(3) Insbesondere obliegt der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart die Ausbildung und fachliche Förderung der Chorleiterinnen und Chorleiter sowie Bläserinnen und Bläser. Sie oder er führt dazu u.a. Freizeiten und Schulungen durch. (4) Sie oder er hält die Verbindung zu anderen kirchenmusikalischen, kirchlichen und außerkirchlich-musikalischen und Arbeitsfeldern.

(5) Die Dienstaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat.

 

Beschluss des Beirates für Kirchenmusik vom 15.04.2015,

Strohmann

Link-Tipps

Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e.V.

www.epid.de

 

Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

www.kirche-oldenburg.de

 

Kirchenmusik in Oldenburg

www.kirchenmusik-oldenburg.de

 

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